Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl II Erstverkündet: 02. April 1968
Anhang EV

Anhang EV – Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel XI Sachgebiet E Abschnitt III(BGBl. II 1990, 889, 1111)- Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -

Abschnitt III Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft: . ... Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1990 (BGBl. I S. 1818) normal mit folgenden Maßgaben: a) § 56 Abs. 2 gilt entsprechend für die Fortführung der beim Wirksamwerden des Beitritts anhängigen Verfahren und Maßnahmen zum Ausbau oder Neubau von in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet gelegenen Wasserstraßen. normal normal b) Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt, zur Überleitung des Bundesrechts im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet gelegenen Wasserstraßen durch Rechtsverordnung zu Bundeswasserstraßen zu erklären, die als Binnenwasserstraßen dem allgemeinen Verkehr dienen. In der Rechtsverordnung ist die Anlage zum Gesetz zu ändern. § 2 des Bundeswasserstraßengesetzes findet keine Anwendung. normal normal normal arabic normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Bundesrecht tritt in dem im Artikel 3 genannten Gebiet in Kraft.
  • Das Bundeswasserstraßengesetz von 1990 gilt mit bestimmten Anpassungen.
  • § 56 Abs. 2 des Gesetzes gilt für laufende Verfahren zum Ausbau oder Neubau von Wasserstraßen in diesem Gebiet.
  • Der Bundesminister für Verkehr kann Wasserstraßen durch Rechtsverordnung zu Bundeswasserstraßen erklären.
  • § 2 des Bundeswasserstraßengesetzes findet in diesem Fall keine Anwendung.