Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl II Erstverkündet: 02. April 1968
§ 17

§ 17 – Veröffentlichung im Internet

Wird der Plan nicht nach § 14a Absatz 3 Satz 1 dieses Gesetzes, § 27a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Internet veröffentlicht, ist dieser vom Träger des Vorhabens auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. § 23 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gilt entsprechend. Maßgeblich ist der Inhalt des im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zur Einsicht ausgelegten Plans. Hierauf ist bei der Veröffentlichung hinzuweisen.

Kurz erklärt

  • Wenn der Plan nicht online veröffentlicht wird, muss der Vorhabenträger ihn auf seiner eigenen Webseite veröffentlichen.
  • Es gelten die gleichen Regeln wie im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung.
  • Der Inhalt des Plans, der im Genehmigungsverfahren zur Einsicht ausgelegt wurde, ist entscheidend.
  • Bei der Veröffentlichung muss auf diesen Inhalt hingewiesen werden.
  • Es gibt spezifische gesetzliche Vorgaben für die Veröffentlichung des Plans.