Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 21. Januar 1960
§ 188b

§ 188b – vwgo

Für Angelegenheiten des Planungsrechts sollen besondere Kammern oder Senate gebildet werden (Planungskammern, Planungssenate). Ihnen können insbesondere auch Sachgebiete zugewiesen werden, die mit den Angelegenheiten des Planungsrechts im Zusammenhang stehen.

Kurz erklärt

  • Es sollen spezielle Kammern oder Senate für das Planungsrecht eingerichtet werden.
  • Diese werden als Planungskammern oder Planungssenate bezeichnet.
  • Ihnen können auch verwandte Sachgebiete zugewiesen werden.
  • Der Fokus liegt auf Angelegenheiten des Planungsrechts.
  • Ziel ist eine gezielte Bearbeitung von Planungsfragen.