Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 21. Januar 1960
§ 187

§ 187 – vwgo

(1) Die Länder können den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit Aufgaben der Disziplinargerichtsbarkeit und der Schiedsgerichtsbarkeit bei Vermögensauseinandersetzungen öffentlich-rechtlicher Verbände übertragen, diesen Gerichten Berufsgerichte angliedern sowie dabei die Besetzung und das Verfahren regeln. (2) Die Länder können ferner für das Gebiet des Personalvertretungsrechts von diesem Gesetz abweichende Vorschriften über die Besetzung und das Verfahren der Verwaltungsgerichte und des Oberverwaltungsgerichts erlassen. (3) (weggefallen)

Kurz erklärt

  • Die Länder dürfen Verwaltungsgerichte mit Aufgaben der Disziplinargerichtsbarkeit und Schiedsgerichtsbarkeit betrauen.
  • Sie können Berufsgerichte an diese Verwaltungsgerichte angliedern.
  • Die Länder regeln die Besetzung und das Verfahren dieser Gerichte.
  • Für das Personalvertretungsrecht dürfen die Länder abweichende Vorschriften erlassen.
  • Ein bestimmter Abschnitt des Gesetzes ist weggefallen.