Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
21. Januar 1960
§ 153
§ 153 – vwgo
(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozeßordnung wiederaufgenommen werden. (2) Die Befugnis zur Erhebung der Nichtigkeitsklage und der Restitutionsklage steht auch dem Vertreter des öffentlichen Interesses, im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug auch dem Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht zu.
Kurz erklärt
- Ein abgeschlossenes Verfahren kann wieder aufgenommen werden.
- Die Wiederaufnahme erfolgt nach den Regeln des Vierten Buchs der Zivilprozessordnung.
- Es gibt die Möglichkeit, eine Nichtigkeitsklage einzureichen.
- Auch eine Restitutionsklage kann erhoben werden.
- Vertreter des öffentlichen Interesses und des Bundesinteresses haben das Recht, diese Klagen einzureichen.