Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
21. Januar 1960
§ 56
§ 56 – vwgo
(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sowie Terminbestimmungen und Ladungen sind zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. (3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.
Kurz erklärt
- Fristen, Termine und Ladungen müssen zugestellt werden, außer bei bestimmten Verkündungen.
- Die Zustellung erfolgt automatisch nach den Regeln der Zivilprozessordnung.
- Personen, die nicht im Inland wohnen, müssen auf Anfrage einen Zustellungsbevollmächtigten benennen.