Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 21. Januar 1960
§ 188

§ 188 – vwgo

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

Kurz erklärt

  • Angelegenheiten der Fürsorge werden in einer Kammer oder einem Senat zusammengefasst.
  • Ausgenommen sind Sozialhilfe, Asylbewerberleistungen, Jugendhilfe, Schwerbehindertenfürsorge und Ausbildungsförderung.
  • Gerichtskosten werden in diesen Verfahren nicht erhoben.
  • Ausnahmen gelten für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.
  • Die Regelung zielt auf eine effizientere Bearbeitung von Fürsorgeangelegenheiten ab.