Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
21. Januar 1960
§ 20
§ 20 – vwgo
Der ehrenamtliche Richter muß Deutscher sein. Er soll das 25. Lebensjahr vollendet und seinen Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks haben.
Kurz erklärt
- Der ehrenamtliche Richter muss die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
- Er muss mindestens 25 Jahre alt sein.
- Sein Wohnsitz muss im Gerichtsbezirk liegen.
- Es gibt keine weiteren Anforderungen an die Qualifikation.
- Die Regelung betrifft nur ehrenamtliche Richter.