Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 21. Januar 1960
§ 177

§ 177 – vwgo

(1) Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache höher als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035 abweichend von den §§ 55a bis 55d in Papierform erstellt, geführt und übermittelt werden. Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035 abweichend von den §§ 55a bis 55d in Papierform übermittelt werden. Die für die Handhabung von Verschlusssachen geltenden Geheimschutzvorschriften bleiben unberührt. (2) Die Bundesregierung und die Landesregierungen können abweichend von § 55b jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die elektronisch angelegt wurden, ab einem bestimmten Ereignis bis zum 31. Dezember 2025 in Papierform weitergeführt werden. Die Zulassung der Weiterführung in Papierform kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in elektronischer Form weitergeführt werden. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Bundesbehörde oder auf die für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen werden.

Kurz erklärt

  • Dokumente, die als Verschlusssache höher als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035 in Papierform erstellt und übermittelt werden.
  • Auch Dokumente, die als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035 in Papierform übermittelt werden.
  • Die bestehenden Geheimschutzvorschriften für den Umgang mit Verschlusssachen bleiben weiterhin gültig.
  • Die Bundesregierung und die Landesregierungen können per Rechtsverordnung festlegen, dass elektronisch angelegte Akten bis zum 31. Dezember 2025 in Papierform weitergeführt werden.
  • Die Rechtsverordnung der Bundesregierung benötigt keine Zustimmung des Bundesrates und kann auf bestimmte Gerichte oder Verfahren beschränkt werden.