Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 21. Januar 1960
§ 176

§ 176 – vwgo

Bei den Verwaltungsgerichten dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 abweichend von § 29 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes bei einer gerichtlichen Entscheidung auch mitwirken: zwei abgeordnete Richter auf Lebenszeit oder normal normal ein abgeordneter Richter auf Lebenszeit und entweder ein Richter auf Probe oder ein Richter kraft Auftrags. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Bis zum 31. Dezember 2025 gelten besondere Regelungen für Verwaltungsgerichte.
  • Es dürfen zusätzlich zu den üblichen Richtern auch zwei abgeordnete Richter auf Lebenszeit mitwirken.
  • Alternativ kann ein abgeordneter Richter auf Lebenszeit zusammen mit einem Richter auf Probe oder einem Richter kraft Auftrags entscheiden.
  • Diese Regelung weicht von den allgemeinen Bestimmungen des Deutschen Richtergesetzes ab.
  • Ziel ist es, die Entscheidungsfindung in Verwaltungsgerichten zu unterstützen.