Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 21. Januar 1960
§ 55d

§ 55d – Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Personen

Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Gleiches gilt für die nach diesem Gesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

Kurz erklärt

  • Vorbereitende Schriftsätze und Anträge müssen elektronisch eingereicht werden, wenn sie von einem Anwalt, einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts stammen.
  • Dies gilt auch für vertretungsberechtigte Personen, wenn ein sicherer Übermittlungsweg vorhanden ist.
  • Wenn die elektronische Übermittlung aus technischen Gründen nicht möglich ist, dürfen die allgemeinen Vorschriften angewendet werden.
  • Die technische Unmöglichkeit muss bei der Ersatzeinreichung oder sofort danach nachgewiesen werden.
  • Auf Anfrage muss ein elektronisches Dokument nachgereicht werden.