§ 55c – Formulare; Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates elektronische Formulare einführen. Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass die in den Formularen enthaltenen Angaben ganz oder teilweise in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln sind. Die Formulare sind auf einer in der Rechtsverordnung zu bestimmenden Kommunikationsplattform im Internet zur Nutzung bereitzustellen. Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass eine Identifikation des Formularverwenders abweichend von § 55a Absatz 3 auch durch Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen kann.
Kurz erklärt
- Das Bundesministerium der Justiz kann elektronische Formulare einführen.
- Die Einführung erfolgt durch eine Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.
- Angaben in den Formularen können in maschinenlesbarer Form übermittelt werden.
- Die Formulare werden auf einer bestimmten Internet-Plattform bereitgestellt.
- Die Identifikation der Nutzer kann auch durch elektronische Ausweise erfolgen.