Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 21. Januar 1960
§ 186

§ 186 – vwgo

§ 22 Nr. 3 findet in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg auch mit der Maßgabe Anwendung, daß in der öffentlichen Verwaltung ehrenamtlich tätige Personen nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden können. § 6 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gilt entsprechend.

Kurz erklärt

  • In Berlin, Bremen und Hamburg gilt eine spezielle Regelung für ehrenamtlich tätige Personen in der öffentlichen Verwaltung.
  • Diese Personen können nicht als ehrenamtliche Richter berufen werden.
  • Die Regelung bezieht sich auf § 22 Nr. 3.
  • § 6 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ist ebenfalls anwendbar.
  • Die Bestimmungen sind spezifisch für die genannten Bundesländer.