Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
21. Januar 1960
§ 186
§ 186 – vwgo
§ 22 Nr. 3 findet in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg auch mit der Maßgabe Anwendung, daß in der öffentlichen Verwaltung ehrenamtlich tätige Personen nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden können. § 6 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gilt entsprechend.
Kurz erklärt
- In Berlin, Bremen und Hamburg gilt eine spezielle Regelung für ehrenamtlich tätige Personen in der öffentlichen Verwaltung.
- Diese Personen können nicht als ehrenamtliche Richter berufen werden.
- Die Regelung bezieht sich auf § 22 Nr. 3.
- § 6 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ist ebenfalls anwendbar.
- Die Bestimmungen sind spezifisch für die genannten Bundesländer.