Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 21. Januar 1960
§ 95

§ 95 – vwgo

(1) Das Gericht kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten anordnen. Als persönliches Erscheinen gilt auch die nach § 102a Absatz 2 Satz 1 gestattete Teilnahme per Bild- und Tonübertragung. Für den Fall des Ausbleibens kann es Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen androhen. Bei schuldhaftem Ausbleiben setzt das Gericht durch Beschluß das angedrohte Ordnungsgeld fest. Androhung und Festsetzung des Ordnungsgelds können wiederholt werden. (2) Ist Beteiligter eine juristische Person oder eine Vereinigung, so ist das Ordnungsgeld dem nach Gesetz oder Satzung Vertretungsberechtigten anzudrohen und gegen ihn festzusetzen. (3) Das Gericht kann einer beteiligten öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Behörde aufgeben, zur mündlichen Verhandlung einen Beamten oder Angestellten zu entsenden, der mit einem schriftlichen Nachweis über die Vertretungsbefugnis versehen und über die Sach- und Rechtslage ausreichend unterrichtet ist.

Kurz erklärt

  • Das Gericht kann anordnen, dass eine Person persönlich erscheinen muss, auch per Video- und Tonübertragung.
  • Bei Nichterscheinen kann ein Ordnungsgeld angedroht werden, ähnlich wie bei Zeugen, die nicht erscheinen.
  • Das Ordnungsgeld kann vom Gericht festgesetzt werden, wenn das Ausbleiben schuldhaft ist, und dies kann mehrfach geschehen.
  • Wenn die betroffene Partei eine juristische Person oder Vereinigung ist, wird das Ordnungsgeld dem vertretungsberechtigten Vertreter angedroht.
  • Öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Behörden müssen einen informierten Beamten oder Angestellten zur Verhandlung schicken, der einen Nachweis über seine Vertretungsbefugnis hat.