Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 21. Januar 1960
§ 94

§ 94 – vwgo

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

Kurz erklärt

  • Das Gericht kann eine Verhandlung aussetzen.
  • Dies geschieht, wenn die Entscheidung von einem anderen Rechtsverhältnis abhängt.
  • Dieses Rechtsverhältnis ist Teil eines anderen laufenden Rechtsstreits.
  • Es kann auch von einer Verwaltungsbehörde festgestellt werden.
  • Die Aussetzung dauert bis zur Klärung des anderen Rechtsstreits oder der Entscheidung der Behörde.