Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 21. Januar 1960
§ 161

§ 161 – vwgo

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist. (3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

Kurz erklärt

  • Das Gericht entscheidet über die Kosten im Urteil oder durch Beschluss, wenn das Verfahren beendet ist.
  • Bei erledigtem Rechtsstreit entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten.
  • Der bisherige Sach- und Streitstand wird bei der Kostenentscheidung berücksichtigt.
  • Der Rechtsstreit gilt als erledigt, wenn der Beklagte innerhalb von zwei Wochen nicht widerspricht.
  • In bestimmten Fällen trägt der Beklagte die Kosten, wenn der Kläger mit einer positiven Entscheidung rechnen durfte.