Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
21. Januar 1960
§ 22
§ 22 – vwgo
Zu ehrenamtlichen Richtern können nicht berufen werden Mitglieder des Bundestages, des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Körperschaften eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung, normal normal Richter, normal normal Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind, normal normal Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, normal normal 4a. (weggefallen) normal normal Rechtsanwälte, Notare und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Mitglieder des Bundestages und des Europäischen Parlaments können nicht als ehrenamtliche Richter berufen werden.
- Auch Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften der Länder sind ausgeschlossen.
- Regierungsmitglieder auf Bundes- und Landesebene dürfen nicht ehrenamtlich tätig sein.
- Normale Richter, Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst sind ebenfalls nicht zulässig.
- Rechtsanwälte, Notare und Personen, die beruflich Rechtsangelegenheiten bearbeiten, können nicht berufen werden.