Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
21. Januar 1960
§ 23
§ 23 – vwgo
(1) Die Berufung zum Amt des ehrenamtlichen Richters dürfen ablehnen Geistliche und Religionsdiener, normal normal Schöffen und andere ehrenamtliche Richter, normal normal Personen, die zwei Amtsperioden lang als ehrenamtliche Richter bei Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit tätig gewesen sind, normal normal Ärzte, Krankenpfleger, Hebammen, normal normal Apothekenleiter, die keinen weiteren Apotheker beschäftigen, normal normal Personen, die die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht haben. normal normal normal arabic (2) In besonderen Härtefällen kann außerdem auf Antrag von der Übernahme des Amtes befreit werden.
Kurz erklärt
- Geistliche, Religionsdiener und bestimmte ehrenamtliche Richter können die Berufung zum ehrenamtlichen Richter ablehnen.
- Personen, die bereits zwei Amtsperioden als ehrenamtliche Richter tätig waren, dürfen ebenfalls ablehnen.
- Auch Ärzte, Krankenpfleger, Hebammen und Apothekenleiter ohne weitere Angestellte können ablehnen.
- Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, sind von der Berufung ausgeschlossen.
- In besonderen Härtefällen kann auf Antrag eine Befreiung von der Übernahme des Amtes gewährt werden.