Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 21. Januar 1960
§ 120

§ 120 – vwgo

(1) Wenn ein nach dem Tatbestand von einem Beteiligten gestellter Antrag oder die Kostenfolge bei der Entscheidung ganz oder zum Teil übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen. (2) Die Entscheidung muß binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden. (3) Die mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn mit der Ergänzung des Urteils nur über einen Nebenanspruch oder über die Kosten entschieden werden soll und wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert.

Kurz erklärt

  • Ein Antrag oder Kostenfolge, der bei einer Entscheidung übergangen wurde, kann durch nachträgliche Entscheidung ergänzt werden.
  • Der Antrag zur Ergänzung muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Urteils gestellt werden.
  • Die mündliche Verhandlung bezieht sich nur auf den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits.
  • Eine mündliche Verhandlung kann entfallen, wenn es nur um einen Nebenanspruch oder die Kosten geht.
  • Eine mündliche Verhandlung ist nicht erforderlich, wenn die Bedeutung der Sache gering ist.