Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 21. Januar 1960
§ 68

§ 68 – vwgo

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder normal normal der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält. normal normal normal arabic (2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Kurz erklärt

  • Vor einer Anfechtungsklage muss die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren überprüft werden.
  • Eine Nachprüfung ist nicht erforderlich, wenn ein Gesetz dies ausschließt oder der Verwaltungsakt von einer obersten Bundes- oder Landesbehörde stammt.
  • Ausnahmen gelten, wenn ein Gesetz eine Nachprüfung vorschreibt oder wenn der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid eine Beschwer enthält.
  • Absatz 1 gilt auch für die Verpflichtungsklage, wenn der Antrag auf den Verwaltungsakt abgelehnt wurde.
  • Das Vorverfahren dient der Klärung von rechtlichen Fragen, bevor eine Klage erhoben wird.