Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 21. Januar 1960
§ 127

§ 127 – vwgo

(1) Der Berufungsbeklagte und die anderen Beteiligten können sich der Berufung anschließen. Die Anschlussberufung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzulegen. (2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Beteiligte auf die Berufung verzichtet hat oder die Frist für die Berufung oder den Antrag auf Zulassung der Berufung verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Berufungsbegründungsschrift. (3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. § 124a Abs. 3 Satz 2, 4 und 5 gilt entsprechend. (4) Die Anschlussberufung bedarf keiner Zulassung. (5) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

Kurz erklärt

  • Der Berufungsbeklagte und andere Beteiligte können sich der Berufung anschließen.
  • Die Anschlussberufung muss beim Oberverwaltungsgericht eingereicht werden.
  • Auch wenn auf die Berufung verzichtet wurde oder die Frist abgelaufen ist, ist eine Anschließung möglich.
  • Die Anschlussberufung muss in einer speziellen Anschlussschrift begründet werden.
  • Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen oder für unzulässig erklärt wird.