Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
21. Januar 1960
§ 81
§ 81 – vwgo
(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. § 129a Absatz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. (2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Kurz erklärt
- Die Klage muss schriftlich beim Gericht eingereicht werden.
- Am Verwaltungsgericht kann die Klage auch mündlich beim Urkundsbeamten protokolliert werden.
- Es gelten bestimmte Regelungen aus der Zivilprozessordnung.
- Abschriften der Klage und aller Schriftsätze müssen für die anderen Beteiligten beigefügt werden.
- Es gibt eine Ausnahme für bestimmte Fälle gemäß § 55a Absatz 5 Satz 3.