Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 21. Januar 1960
§ 82

§ 82 – vwgo

(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden. (2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.

Kurz erklärt

  • Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und das Klagebegehren benennen.
  • Ein konkreter Antrag sowie die relevanten Tatsachen und Beweismittel müssen angegeben werden.
  • Kopien der angefochtenen Verfügung und des Widerspruchsbescheids sind beizufügen.
  • Wenn die Klage nicht den Anforderungen entspricht, muss der Kläger zur Ergänzung aufgefordert werden.
  • Der Vorsitzende kann eine Frist setzen, wenn wichtige Angaben fehlen.