Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 21. Januar 1960
§ 147

§ 147 – vwgo

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. (2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

Kurz erklärt

  • Die Beschwerde muss schriftlich oder im Protokoll des Urkundsbeamten eingereicht werden.
  • Die Frist zur Einreichung beträgt zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung.
  • § 67 Abs. 4 bleibt unberührt und hat keine Auswirkungen auf die Frist.
  • Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde rechtzeitig beim Beschwerdegericht eingeht.
  • Es ist wichtig, die Frist einzuhalten, um die Beschwerde gültig zu machen.