§ 126 – vwgo
(1) Die Berufung kann bis zur Rechtskraft des Urteils zurückgenommen werden. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. (2) Die Berufung gilt als zurückgenommen, wenn der Berufungskläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Berufungskläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Berufung als zurückgenommen gilt. (3) Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des eingelegten Rechtsmittels. Das Gericht entscheidet durch Beschluß über die Kostenfolge.
Kurz erklärt
- Die Berufung kann bis zur Rechtskraft des Urteils zurückgenommen werden.
- Für die Zurücknahme nach der mündlichen Verhandlung sind die Einwilligungen des Beklagten und gegebenenfalls eines Vertreters des öffentlichen Interesses erforderlich.
- Wenn der Berufungskläger das Verfahren länger als drei Monate nicht betreibt, gilt die Berufung als zurückgenommen.
- Das Gericht muss den Berufungskläger auf die Folgen der Nichtbetreibung hinweisen.
- Die Zurücknahme der Berufung führt zum Verlust des Rechtsmittels, und das Gericht entscheidet über die Kosten.