Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 21. Januar 1960
§ 152

§ 152 – vwgo

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. (2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

Kurz erklärt

  • Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können nicht an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden, mit bestimmten Ausnahmen.
  • Ausnahmen sind in den Paragraphen § 99 Abs. 2, § 133 Abs. 1 und § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes geregelt.
  • Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten besondere Regelungen für Entscheidungen von beauftragten Richtern oder Urkundsbeamten.
  • § 151 des Gesetzes findet in diesem Zusammenhang Anwendung.
  • Es gibt klare Vorgaben, wann und wie Entscheidungen angefochten werden können.