Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
21. Januar 1960
§ 152
§ 152 – vwgo
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. (2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
Kurz erklärt
- Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können nicht an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden, mit bestimmten Ausnahmen.
- Ausnahmen sind in den Paragraphen § 99 Abs. 2, § 133 Abs. 1 und § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes geregelt.
- Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten besondere Regelungen für Entscheidungen von beauftragten Richtern oder Urkundsbeamten.
- § 151 des Gesetzes findet in diesem Zusammenhang Anwendung.
- Es gibt klare Vorgaben, wann und wie Entscheidungen angefochten werden können.