Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
21. Januar 1960
§ 188a
§ 188a – vwgo
Für Angelegenheiten des Wirtschaftsrechts können besondere Kammern oder Senate gebildet werden (Wirtschaftskammern, Wirtschaftssenate). Die Sachgebiete der Wirtschaftsverfassung, Wirtschaftslenkung, Marktordnung und Außenwirtschaft, des Gewerberechts sowie des Post-, Fernmelde- und Telekommunikationsrechts sollen in den Wirtschaftskammern oder Wirtschaftssenaten zusammengefasst werden. Darüber hinaus können den Wirtschaftskammern oder Wirtschaftssenaten weitere Streitigkeiten mit einem Bezug zum Wirtschaftsrecht zugewiesen werden.
Kurz erklärt
- Es können spezielle Kammern oder Senate für Wirtschaftsrecht eingerichtet werden.
- Diese werden als Wirtschaftskammern oder Wirtschaftssenate bezeichnet.
- Sie befassen sich mit Themen wie Wirtschaftsverfassung, Marktordnung und Außenwirtschaft.
- Auch Gewerberecht sowie Post-, Fernmelde- und Telekommunikationsrecht fallen in ihren Zuständigkeitsbereich.
- Weitere wirtschaftsrechtliche Streitigkeiten können ebenfalls diesen Kammern oder Senaten zugewiesen werden.