Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 21. Januar 1960
§ 168

§ 168 – vwgo

(1) Vollstreckt wird aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen, normal normal aus einstweiligen Anordnungen, normal normal aus gerichtlichen Vergleichen, normal normal aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen, normal normal aus den für vollstreckbar erklärten Schiedssprüchen öffentlich-rechtlicher Schiedsgerichte, sofern die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt ist. normal normal normal arabic (2) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

Kurz erklärt

  • Vollstreckung erfolgt aus rechtskräftigen und vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen.
  • Dazu gehören einstweilige Anordnungen, gerichtliche Vergleiche und Kostenfestsetzungsbeschlüsse.
  • Auch Schiedssprüche von öffentlich-rechtlichen Schiedsgerichten können vollstreckt werden, wenn sie rechtskräftig oder vorläufig vollstreckbar sind.
  • Beteiligte können auf Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe erhalten.
  • Diese Ausfertigungen haben die gleiche Wirkung wie die Zustellung eines vollständigen Urteils.