Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
21. Januar 1960
§ 175
§ 175 – vwgo
§ 43 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gilt entsprechend.
Kurz erklärt
- § 43 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ist anwendbar.
- Die Regelungen dieses Paragraphen finden auch hier Anwendung.
- Es handelt sich um eine rechtliche Verweisung.
- Der Paragraph regelt bestimmte Aspekte des Gerichtsverfahrens.
- Die Bestimmungen sind für die betreffende Situation relevant.