Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 21. Januar 1960
§ 140

§ 140 – vwgo

(1) Die Revision kann bis zur Rechtskraft des Urteils zurückgenommen werden. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Revisionsbeklagten und, wenn der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. (2) Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des eingelegten Rechtsmittels. Das Gericht entscheidet durch Beschluß über die Kostenfolge.

Kurz erklärt

  • Die Revision kann bis zur endgültigen Entscheidung des Urteils zurückgezogen werden.
  • Für die Rücknahme nach Anträgen in der mündlichen Verhandlung sind die Einwilligungen des Revisionsbeklagten und gegebenenfalls des Vertreters des Bundesinteresses erforderlich.
  • Mit der Rücknahme der Revision verliert man das eingelegte Rechtsmittel.
  • Das Gericht entscheidet über die Kostenfolge durch einen Beschluss.
  • Die Regelungen betreffen die Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.