Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 21. Januar 1960
§ 9

§ 9 – vwgo

(1) Das Oberverwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl. (2) Bei dem Oberverwaltungsgericht werden Senate gebildet. (3) Die Senate des Oberverwaltungsgerichts entscheiden in der Besetzung von drei Richtern; die Landesgesetzgebung kann vorsehen, daß die Senate in der Besetzung von fünf Richtern entscheiden, von denen zwei auch ehrenamtliche Richter sein können. Für die Fälle des § 48 Abs. 1 kann auch vorgesehen werden, daß die Senate in der Besetzung von fünf Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern entscheiden. Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 gelten nicht für die Fälle des § 99 Abs. 2. (4) In Verfahren nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 kann der Senat den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und normal normal die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. normal normal normal arabic § 6 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

Kurz erklärt

  • Das Oberverwaltungsgericht besteht aus einem Präsidenten und mehreren Richtern.
  • Es werden Senate gebildet, die in der Regel aus drei Richtern bestehen.
  • Die Landesgesetzgebung kann auch Senate mit fünf Richtern, einschließlich zwei ehrenamtlichen Richtern, vorsehen.
  • In bestimmten Fällen kann ein Senat einen Einzelrichter zur Entscheidung beauftragen, wenn die Sache einfach ist.
  • Bestimmte Regelungen gelten nicht für spezielle Fälle gemäß § 99 Abs. 2.