Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 21. Januar 1960
§ 10

§ 10 – vwgo

(1) Das Bundesverwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl. (2) Bei dem Bundesverwaltungsgericht werden Senate gebildet. (3) Die Senate des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Besetzung von fünf Richtern, bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung in der Besetzung von drei Richtern. (4) In Verfahren nach § 50 Absatz 1 Nummer 6 kann der Senat in einer Besetzung mit drei Richtern entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und normal normal die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. normal normal normal arabic § 6 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

Kurz erklärt

  • Das Bundesverwaltungsgericht besteht aus einem Präsidenten, Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern.
  • Es werden Senate gebildet, die aus fünf Richtern bestehen.
  • Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung entscheiden drei Richter.
  • In bestimmten Verfahren kann der Senat auch mit drei Richtern entscheiden, wenn die Sache einfach ist.
  • Es gelten spezielle Regelungen für diese Verfahren.