Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
21. Januar 1960
§ 176
§ 176 – vwgo
Bei den Verwaltungsgerichten dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 abweichend von § 29 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes bei einer gerichtlichen Entscheidung auch mitwirken: zwei abgeordnete Richter auf Lebenszeit oder normal normal ein abgeordneter Richter auf Lebenszeit und entweder ein Richter auf Probe oder ein Richter kraft Auftrags. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Bis zum 31. Dezember 2025 gelten besondere Regelungen für Verwaltungsgerichte.
- Es dürfen zusätzlich zu den üblichen Richtern auch zwei abgeordnete Richter auf Lebenszeit mitwirken.
- Alternativ kann ein abgeordneter Richter auf Lebenszeit zusammen mit einem Richter auf Probe oder einem Richter kraft Auftrags entscheiden.
- Diese Regelung weicht von den allgemeinen Bestimmungen des Deutschen Richtergesetzes ab.
- Ziel ist es, die Entscheidungsfindung in Verwaltungsgerichten zu unterstützen.