Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
21. Januar 1960
§ 151
§ 151 – vwgo
Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.
Kurz erklärt
- Entscheidungen von Richtern oder Urkundsbeamten können angefochten werden.
- Der Antrag muss innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe gestellt werden.
- Der Antrag kann schriftlich oder mündlich beim Urkundsbeamten eingereicht werden.
- Es gelten die Vorschriften der §§ 147 bis 149 entsprechend.
- Der Antrag betrifft die Entscheidung des Gerichts.