Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 21. Januar 1960
§ 65

§ 65 – vwgo

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. (2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung). (3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen. (4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

Kurz erklärt

  • Das Gericht kann während des Verfahrens andere Personen, deren Interessen betroffen sind, in den Prozess einbeziehen.
  • Wenn Dritte an dem Rechtsverhältnis beteiligt sind und die Entscheidung sie betrifft, müssen sie zwingend beigeladen werden.
  • Bei mehr als fünfzig möglichen Beiladungen kann das Gericht entscheiden, dass nur Personen beigeladen werden, die innerhalb einer bestimmten Frist einen Antrag stellen.
  • Der Beschluss über die Beiladung muss im Bundesanzeiger und in regionalen Tageszeitungen veröffentlicht werden, mit einer Frist von mindestens drei Monaten.
  • Der Beiladungsbeschluss ist unanfechtbar und muss allen Beteiligten zugestellt werden, wobei der Grund für die Beiladung angegeben werden muss.