§ 6 – vwgo
(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und normal normal die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. normal normal normal arabic Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein. (2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist. (3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen. (4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.
Kurz erklärt
- Die Kammer überträgt in der Regel Rechtsstreitigkeiten einem Einzelrichter, wenn keine besonderen Schwierigkeiten vorliegen.
- Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht als Einzelrichter tätig sein.
- Der Rechtsstreit kann nicht einem Einzelrichter übertragen werden, wenn bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, es sei denn, es gibt ein entsprechendes Urteil.
- Der Einzelrichter kann den Fall zurück an die Kammer geben, wenn sich die Prozesslage wesentlich ändert und die Sache grundsätzliche Bedeutung hat.
- Entscheidungen über die Übertragung sind unanfechtbar und können nicht als Grundlage für Rechtsmittel genutzt werden.