Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 21. Januar 1960
§ 5

§ 5 – vwgo

(1) Das Verwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl. (2) Bei dem Verwaltungsgericht werden Kammern gebildet. (3) Die Kammer des Verwaltungsgerichts entscheidet in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, soweit nicht ein Einzelrichter entscheidet. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden (§ 84) wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.

Kurz erklärt

  • Das Verwaltungsgericht hat einen Präsidenten und mehrere Vorsitzende sowie weitere Richter.
  • Es werden Kammern innerhalb des Verwaltungsgerichts gebildet.
  • Eine Kammer besteht aus drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, es sei denn, ein Einzelrichter entscheidet.
  • Ehrenamtliche Richter sind nicht an Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden beteiligt.
  • Entscheidungen können sowohl im Kollegium als auch durch Einzelrichter getroffen werden.