Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
21. Januar 1960
§ 4
§ 4 – vwgo
Für die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit gelten die Vorschriften des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Die Mitglieder und drei Vertreter des für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 zuständigen Spruchkörpers bestimmt das Präsidium jeweils für die Dauer von vier Jahren. Die Mitglieder und ihre Vertreter müssen Richter auf Lebenszeit sein.
Kurz erklärt
- Die Verwaltungsgerichte folgen den Regeln des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes.
- Das Präsidium bestimmt die Mitglieder und drei Vertreter des zuständigen Spruchkörpers.
- Diese Bestimmung erfolgt für einen Zeitraum von vier Jahren.
- Die Mitglieder und ihre Vertreter müssen lebenslang ernannte Richter sein.
- Der Spruchkörper ist für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 zuständig.