Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 21. Januar 1960
§ 4

§ 4 – vwgo

Für die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit gelten die Vorschriften des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Die Mitglieder und drei Vertreter des für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 zuständigen Spruchkörpers bestimmt das Präsidium jeweils für die Dauer von vier Jahren. Die Mitglieder und ihre Vertreter müssen Richter auf Lebenszeit sein.

Kurz erklärt

  • Die Verwaltungsgerichte folgen den Regeln des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes.
  • Das Präsidium bestimmt die Mitglieder und drei Vertreter des zuständigen Spruchkörpers.
  • Diese Bestimmung erfolgt für einen Zeitraum von vier Jahren.
  • Die Mitglieder und ihre Vertreter müssen lebenslang ernannte Richter sein.
  • Der Spruchkörper ist für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 zuständig.