§ 3 – vwgo
(1) Durch Gesetz werden angeordnet die Errichtung und Aufhebung eines Verwaltungsgerichts oder eines Oberverwaltungsgerichts, normal normal die Verlegung eines Gerichtssitzes, normal normal Änderungen in der Abgrenzung der Gerichtsbezirke, normal normal die Zuweisung einzelner Sachgebiete an ein Verwaltungsgericht für die Bezirke mehrerer Verwaltungsgerichte, normal normal 4a) die Zuweisung von Verfahren, bei denen sich die örtliche Zuständigkeit nach § 52 Nr. 2 Satz 1, 2 oder 5 bestimmt, an ein anderes Verwaltungsgericht oder an mehrere Verwaltungsgerichte des Landes, normal normal die Errichtung einzelner Kammern des Verwaltungsgerichts oder einzelner Senate des Oberverwaltungsgerichts an anderen Orten, normal normal der Übergang anhängiger Verfahren auf ein anderes Gericht bei Maßnahmen nach den Nummern 1, 3, 4 und 4a, wenn sich die Zuständigkeit nicht nach den bisher geltenden Vorschriften richten soll. normal normal normal arabic (2) Mehrere Länder können die Errichtung eines gemeinsamen Gerichts oder gemeinsamer Spruchkörper eines Gerichts oder die Ausdehnung von Gerichtsbezirken über die Landesgrenzen hinaus, auch für einzelne Sachgebiete, vereinbaren.
Kurz erklärt
- Gesetze regeln die Gründung und Schließung von Verwaltungsgerichten und Oberverwaltungsgerichten.
- Änderungen können die Verlegung von Gerichtssitzen und die Abgrenzung von Gerichtsbezirken betreffen.
- Es ist möglich, bestimmte Verfahren an andere Verwaltungsgerichte zuzuweisen.
- Die Errichtung von Kammern oder Senaten an anderen Orten ist ebenfalls gesetzlich geregelt.
- Mehrere Bundesländer können gemeinsame Gerichte oder Spruchkörper einrichten und Gerichtsbezirke über Landesgrenzen hinweg ausdehnen.