Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 21. Januar 1960
§ 67a

§ 67a – vwgo

(1) Sind an einem Rechtsstreit mehr als zwanzig Personen im gleichen Interesse beteiligt, ohne durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten zu sein, kann das Gericht ihnen durch Beschluß aufgeben, innerhalb einer angemessenen Frist einen gemeinsamen Bevollmächtigten zu bestellen, wenn sonst die ordnungsgemäße Durchführung des Rechtsstreits beeinträchtigt wäre. Bestellen die Beteiligten einen gemeinsamen Bevollmächtigten nicht innerhalb der ihnen gesetzten Frist, kann das Gericht einen Rechtsanwalt als gemeinsamen Vertreter durch Beschluß bestellen. Die Beteiligten können Verfahrenshandlungen nur durch den gemeinsamen Bevollmächtigten oder Vertreter vornehmen. Beschlüsse nach den Sätzen 1 und 2 sind unanfechtbar. (2) Die Vertretungsmacht erlischt, sobald der Vertreter oder der Vertretene dies dem Gericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erklärt; der Vertreter kann die Erklärung nur hinsichtlich aller Vertretenen abgeben. Gibt der Vertretene eine solche Erklärung ab, so erlischt die Vertretungsmacht nur, wenn zugleich die Bestellung eines anderen Bevollmächtigten angezeigt wird.

Kurz erklärt

  • Bei mehr als zwanzig Beteiligten an einem Rechtsstreit ohne Vertreter kann das Gericht einen gemeinsamen Bevollmächtigten anordnen.
  • Die Beteiligten müssen innerhalb einer festgelegten Frist einen gemeinsamen Bevollmächtigten benennen.
  • Wenn sie dies nicht tun, kann das Gericht einen Anwalt als gemeinsamen Vertreter bestellen.
  • Verfahrenshandlungen dürfen nur durch den gemeinsamen Bevollmächtigten vorgenommen werden.
  • Die Vertretungsmacht endet, wenn der Vertreter oder der Vertretene dies schriftlich erklärt, es sei denn, ein neuer Bevollmächtigter wird gleichzeitig benannt.