Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
21. Januar 1960
§ 119
§ 119 – vwgo
(1) Enthält der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden. (2) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluß. Der Beschluß ist unanfechtbar. Bei der Entscheidung wirken nur die Richter mit, die beim Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
Kurz erklärt
- Fehler oder Unklarheiten im Urteil können innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung korrigiert werden.
- Das Gericht entscheidet über die Berichtigung ohne Beweisaufnahme.
- Der Beschluss zur Berichtigung ist unanfechtbar.
- Nur die Richter, die am ursprünglichen Urteil beteiligt waren, entscheiden über die Berichtigung.
- Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende Richter; der Beschluss wird im Urteil vermerkt.