Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
21. Januar 1960
§ 118
§ 118 – vwgo
(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit vom Gericht zu berichtigen. (2) Über die Berichtigung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung entschieden werden. Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
Kurz erklärt
- Das Gericht kann Schreib- und Rechenfehler im Urteil jederzeit korrigieren.
- Die Korrektur erfolgt ohne vorherige mündliche Verhandlung.
- Der Beschluss zur Berichtigung wird im Urteil und in den Ausfertigungen vermerkt.
- Bei elektronischen Urteilen wird der Beschluss ebenfalls elektronisch erstellt.
- Der Beschluss muss untrennbar mit dem Urteil verbunden sein.