Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 21. Januar 1960
§ 21

§ 21 – vwgo

(1) Vom Amt des ehrenamtlichen Richters sind ausgeschlossen Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind, normal normal Personen, gegen die Anklage wegen einer Tat erhoben ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann, normal normal Personen, die nicht das Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften des Landes besitzen. normal normal normal arabic (2) Personen, die in Vermögensverfall geraten sind, sollen nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden.

Kurz erklärt

  • Personen, die aufgrund eines Richterspruchs keine öffentlichen Ämter bekleiden dürfen, sind von der ehrenamtlichen Richterschaft ausgeschlossen.
  • Personen, die wegen einer vorsätzlichen Tat zu mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wurden, dürfen nicht als ehrenamtliche Richter tätig sein.
  • Auch Personen, gegen die Anklage erhoben wurde, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben könnte, sind ausgeschlossen.
  • Personen, die kein Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften des Landes besitzen, können nicht ehrenamtliche Richter werden.
  • Personen, die in Vermögensverfall geraten sind, sollen nicht als ehrenamtliche Richter berufen werden.