Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 21. Januar 1960
§ 20

§ 20 – vwgo

Der ehrenamtliche Richter muß Deutscher sein. Er soll das 25. Lebensjahr vollendet und seinen Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks haben.

Kurz erklärt

  • Der ehrenamtliche Richter muss die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
  • Er muss mindestens 25 Jahre alt sein.
  • Sein Wohnsitz muss im Gerichtsbezirk liegen.
  • Es gibt keine weiteren Anforderungen an die Qualifikation.
  • Die Regelung betrifft nur ehrenamtliche Richter.