Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 21. Januar 1960
§ 188a

§ 188a – vwgo

Für Angelegenheiten des Wirtschaftsrechts können besondere Kammern oder Senate gebildet werden (Wirtschaftskammern, Wirtschaftssenate). Die Sachgebiete der Wirtschaftsverfassung, Wirtschaftslenkung, Marktordnung und Außenwirtschaft, des Gewerberechts sowie des Post-, Fernmelde- und Telekommunikationsrechts sollen in den Wirtschaftskammern oder Wirtschaftssenaten zusammengefasst werden. Darüber hinaus können den Wirtschaftskammern oder Wirtschaftssenaten weitere Streitigkeiten mit einem Bezug zum Wirtschaftsrecht zugewiesen werden.

Kurz erklärt

  • Es können spezielle Kammern oder Senate für Wirtschaftsrecht eingerichtet werden.
  • Diese werden als Wirtschaftskammern oder Wirtschaftssenate bezeichnet.
  • Sie befassen sich mit Themen wie Wirtschaftsverfassung, Marktordnung und Außenwirtschaft.
  • Auch Gewerberecht sowie Post-, Fernmelde- und Telekommunikationsrecht fallen in ihren Zuständigkeitsbereich.
  • Weitere wirtschaftsrechtliche Streitigkeiten können ebenfalls diesen Kammern oder Senaten zugewiesen werden.