Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 21. Januar 1960
§ 154

§ 154 – vwgo

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt. (4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind. (5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Kurz erklärt

  • Der Verlierer eines Verfahrens muss die Kosten tragen.
  • Wer ein erfolgloses Rechtsmittel einlegt, muss die Kosten dafür selbst bezahlen.
  • Kosten können dem Beigeladenen nur auferlegt werden, wenn er aktiv Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
  • Bei erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahren können die Kosten der Staatskasse auferlegt werden, wenn kein Verschulden vorliegt.
  • Wenn der Antragsteller nur aufgrund einer bestimmten Regelung unterliegt, trägt der Gewinner die Gerichtskosten.