Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
21. Januar 1960
§ 155
§ 155 – vwgo
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. (2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen. (3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last. (4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
Kurz erklärt
- Bei teilweisem Obsiegen und Unterliegen werden die Kosten entweder aufgehoben oder anteilig geteilt.
- Gerichtskosten werden in der Regel zur Hälfte von beiden Parteien getragen, wenn die Kosten aufgehoben sind.
- Wenn eine Partei nur geringfügig unterliegt, können ihr die gesamten Kosten auferlegt werden.
- Wer einen Antrag oder eine Klage zurücknimmt, muss die Kosten tragen.
- Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung oder durch Verschulden eines Beteiligten entstehen, gehen zu Lasten des Antragstellers oder des schuldigen Beteiligten.