Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 21. Januar 1960
§ 189

§ 189 – vwgo

Für die nach § 99 Abs. 2 zu treffenden Entscheidungen sind bei den Oberverwaltungsgerichten und dem Bundesverwaltungsgericht Fachsenate zu bilden.

Kurz erklärt

  • Oberverwaltungsgerichte und Bundesverwaltungsgericht müssen Fachsenate bilden.
  • Diese Fachsenate sind für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 zuständig.
  • Die Bildung der Fachsenate ist gesetzlich vorgeschrieben.
  • Fachsenate bestehen aus Experten auf dem jeweiligen Gebiet.
  • Ziel ist eine fundierte und sachgerechte Entscheidungsfindung.