Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
21. Januar 1960
§ 189
§ 189 – vwgo
Für die nach § 99 Abs. 2 zu treffenden Entscheidungen sind bei den Oberverwaltungsgerichten und dem Bundesverwaltungsgericht Fachsenate zu bilden.
Kurz erklärt
- Oberverwaltungsgerichte und Bundesverwaltungsgericht müssen Fachsenate bilden.
- Diese Fachsenate sind für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 zuständig.
- Die Bildung der Fachsenate ist gesetzlich vorgeschrieben.
- Fachsenate bestehen aus Experten auf dem jeweiligen Gebiet.
- Ziel ist eine fundierte und sachgerechte Entscheidungsfindung.