Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 21. Januar 1960
§ 130a

§ 130a – vwgo

Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Kurz erklärt

  • Das Oberverwaltungsgericht kann Berufungen durch Beschluss entscheiden.
  • Dies ist möglich, wenn alle Richter einstimmig die Berufung für begründet oder unbegründet halten.
  • Eine mündliche Verhandlung ist nicht notwendig, wenn die Entscheidung einstimmig getroffen wird.
  • Es gelten bestimmte Regelungen aus § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 entsprechend.
  • Der Beschluss ersetzt die mündliche Verhandlung in diesen Fällen.