Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
21. Januar 1960
§ 130a
§ 130a – vwgo
Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
Kurz erklärt
- Das Oberverwaltungsgericht kann Berufungen durch Beschluss entscheiden.
- Dies ist möglich, wenn alle Richter einstimmig die Berufung für begründet oder unbegründet halten.
- Eine mündliche Verhandlung ist nicht notwendig, wenn die Entscheidung einstimmig getroffen wird.
- Es gelten bestimmte Regelungen aus § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 entsprechend.
- Der Beschluss ersetzt die mündliche Verhandlung in diesen Fällen.