Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 21. Januar 1960
§ 130

§ 130 – vwgo

(1) Das Oberverwaltungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden. (2) Das Oberverwaltungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Verwaltungsgericht nur zurückverweisen, soweit das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist oder normal normal wenn das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat normal normal normal arabic und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt. (3) Das Verwaltungsgericht ist an die rechtliche Beurteilung der Berufungsentscheidung gebunden.

Kurz erklärt

  • Das Oberverwaltungsgericht erhebt die notwendigen Beweise und entscheidet selbst über die Sache.
  • Eine Rückverweisung an das Verwaltungsgericht ist nur möglich, wenn wesentliche Verfahrensmängel vorliegen.
  • Rückverweisung ist auch möglich, wenn das Verwaltungsgericht noch nicht entschieden hat und ein Beteiligter dies beantragt.
  • Bei Rückverweisung muss eine umfangreiche Beweisaufnahme notwendig sein.
  • Das Verwaltungsgericht muss die rechtliche Beurteilung des Oberverwaltungsgerichts beachten.